Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE

GESCHÄFTSBE-

DINGUNGEN

Fassung 05/2022


§ 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB); Grundsätze und Geltungsbereich

  1. Die Firma Zwetko GmbH liefert ihre Waren und Dien­stleis­tun­gen auss­chließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Diese All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) gel­ten nur gegenüber Unter-nehmern im Sinne des § 14 BGB und gel­ten für alle mit Zwetko abgeschlosse­nen Rechts­geschäfte. Alle Liefer­un­gen, Leis­tun­gen und Ange­bote von Zwetko an unsere Ver­tragspart­ner (nach­fol­gend: „Käufer“) erfol­gen auss­chließlich auf­grund dieser AGB. Diese AGB gel­ten auch für alle zukün­fti­gen Liefer­un­gen, Leis­tun­gen oder Ange­bote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals vere­in­bart wurden.
  2. AGBen des Käufers oder Drit­ter finden keine Anwen­dung, auch wenn wir ihrer Gel­tung im Einzelfall nicht geson­dert widersprechen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Ange­bote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht aus­drück­lich als verbindlich gekennze­ich­net sind oder eine bes­timmte Annah­me­frist enthalten.
  2. Der Käufer ist an eine von ihm unterze­ich­nete und von uns noch nicht angenommene Bestel­lung 14 Kalen­dertage nach Absendung gebun­den. Wir sind berechtigt, das Ange­bot inner­halb dieser Frist anzunehmen. Maßge­blich für die Ein­hal­tung der Frist ist der Zeit­punkt, in dem unsere Annahme dem Kun­den zugeht. Als Annahme gilt auch die Zusendung der bestell­ten Ware.
  3. Unser Verkauf­sper­sonal ist nicht berechtigt, mündliche Vere­in­barun­gen mit dem Käufer im Zusam­men­hang mit dem Rechts­geschäft zu tre­f­fen, die von diesen AGB abweichen.
  4. Wird zwis­chen den Beteiligten ein Ver­trag schriftlich geschlossen, sind für die Rechts­beziehun­gen zwis­chen Zwetko und dem Käufer allein maßge­blich die Regelun­gen in dem schriftlich geschlosse­nen Ver­trag ein­schließlich dieser AGB. Der Ver­trag gibt alle Abre­den zwis­chen den Parteien zum Ver­trags-gegen­stand voll­ständig wieder. Mündliche Abre­den der Parteien wer­den durch den schriftlichen Ver­trag ersetzt, sofern sich nicht jew­eils aus­drück­lich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  5. Angaben zum Gegen­stand der Liefer­ung oder Leis­tung (zB. tech­nis­che Daten, Bezug­nah­men auf Nor­men) sowie unsere Darstel­lung des­sel­ben (zB. Zeich­nun­gen, Abbil­dun­gen), ins­beson­dere in zum Ange­bot gehören­den Unter­la­gen oder Werbe­mit­teln, sind nur annäh­ernd maßge­blich, soweit nicht die Ver­wend­barkeit zum ver­traglich vorge­se­henen Zweck eine genaue Übere­in­stim­mung voraus­setzt. Sie sind keine garantierten Beschaf­fen­heitsmerk­male oder zugesicherte Eigen­schaften, son­dern Beschrei­bun­gen oder Kennze­ich­nun­gen der Liefer­ung oder Leistung.
  6. Han­del­sübliche Abwe­ichun­gen des Liefer­ge­gen­standes und Abwe­ichun­gen, die auf­grund rechtlicher Vorschriften erfol­gen oder tech­nis­che Verbesserun­gen darstellen, von Ange­boten, Mustern, Probe- und Vor­liefer­un­gen sind nach Maß­gabe der jew­eils gülti­gen DIN-/EN-Nor­men oder anderer ein­schlägiger tech­nis­cher Nor­men zulässig.

§ 3 Preise

  1. Unsere Preise gel­ten für den vere­in­barten Leis­tungs- und Liefer­um­fang. Mehr- oder Son­der­leis­tun­gen wer­den geson­dert berech­net. Unsere Preise sind netto in Euro pro Ver­sandein­heit angegeben und ver­ste­hen sich, soweit nichts anderes vere­in­bart ist, ab unserem Betrieb auss­chließlich Ver­pack­ung, jew­eils zuzüglich Mehrw­ert­s­teuer. Die Berech­nung erfolgt zu den gemäß unserer am Tage der Aus­liefer­ung allg. gülti­gen Preis­liste, sofern nicht bei Ver­tragss­chluß ein Fest­preis vere­in­bart wor­den ist. Druck­fehler und Irrtümer behal­ten wir uns vor.
  2. Wird die Ware ver­packt geliefert, so berech­nen wir die Ver­pack­ung zum Selb­stkosten­preis; im Rah­men der geset­zlichen Regelun­gen nehmen wir von uns gelieferte Ver­pack­un­gen zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist fracht­frei zurück­gegeben werden.

§ 4 Zahlung

  1. Wer­den unsere Rech­nun­gen geson­dert über­sandt, wird die Rech­nungs­forderung mit Beginn des 4. Kalen­dertages nach dem Tag des Rech­nungs­da­tums fäl­lig. Ist unsere Rech­nung der Waren­liefer­ung beige­fügt oder wird sie mit dieser übergeben, wird die Rech­nungs­forderung mit Liefer­ung der Ware fäl­lig. Der Käufer kommt im Falle der Sätze 1 und 2 spätestens mit Beginn des 15. Tages nach Ein­tritt der Fäl­ligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mah­nung bedarf. Die Zahlung hat inner­halb dieser Frist so zu erfol­gen, dass uns der für den Rech­nungsaus­gle­ich erforder­liche Betrag spätestens mit Ablauf des 14. Tages nach Ein­tritt der Fäl­ligkeit zur Ver­fü­gung steht (Zahlung­sein­gangs­frist).
  2. Unsere Rech­nun­gen sind stets netto zahlbar. Eine Skon­tovere­in­barung muß zu ihrer Gültigkeit aus­drück­lich vere­in­bart und in Textform von bei­den Parteien unterze­ich­net sein. Ein Skonto bezieht sich immer nur auf den Rech­nungswert auss­chließlich Fracht.
  3. Aufrech­nungsrechte ste­hen dem Kun­den nur zu, wenn die Gege­nansprüche entschei­dungsreif, recht­skräftig fest­gestellt, unbe­strit­ten oder von uns anerkannt sind. Außer­dem ist er zur Ausübung des Zurück­be­hal­tungsrechts insoweit befugt, als sein Gege­nanspruch auf dem­sel­ben Rechtsver­hält­nis beruht.
  4. a) Leis­tet der Käufer vor Ein­tritt des Verzuges nicht, so sind die ausste­hen­den Beträge mit Ein­tritt des Verzuges mit jährlich 9 %-Punk­ten über dem jew­eils gülti­gen Basiszinssatz zu verzin­sen. b) Die Gel­tend­machung höherer Zin­sen und weit­erer Schä­den im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  5. a) Wird nach Ver­tragss­chluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch man­gel­nde Leis­tungs­fähigkeit des Käufers gefährdet wird, ste­hen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicher­heit­seinrede) zu. Wir sind im vorbeschriebe­nen Falle berechtigt, alle nicht ver­jährten Forderun­gen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fäl­lig zu stellen und die Einziehungser­mäch­ti­gung gemäß § 6 Abs.4 zu wider­rufen. b) Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemesse­nen Nach­frist zurück­zu­ver­lan­gen sowie die Weit­er­veräußerung und Weit­er­ver­ar­beitung geliefer­ter Ware zu unter­sagen. Die Rück­nahme nach Satz 1 ist kein Rück­tritt vom Ver­trag. c) Die Rechts­fol­gen nach § 4 Abs. 5 a) und b) kann der Käufer durch Zahlung oder Beib­ringung einer Sicher­heit­sleis­tung in Höhe unseres gefährde­ten Zahlungsanspruchs abwen­den. Die Vorschriften der Insol­ven­zord­nung bleiben von den vorste­hen­den Regelun­gen unberührt.
  6. Rech­nun­gen über die geliefer­ten Waren und Leis­tun­gen übersenden wir nach unserer Wahl per Brief­post, Fax oder als pdf-Doku­ment per E‑Mail.

§ 5 Lieferfristen

  1. Sofern eine Versendung der Ware vere­in­bart wurde, beziehen sich Liefer­fris­ten und Liefer­t­er­mine auf den Zeit­punkt der Über­gabe an den Spedi­teur, Fracht­führer oder sonst mit dem Trans­port beauf­tragte Per­so­nen oder Unternehmen. Sie sind regelmäßig einge­hal­ten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer­ge­gen­stand unseren Betrieb ver­lassen hat (Zeit­punkt der Über­gabe). Im Übri­gen genügt, soweit nicht aus­drück­lich Bringschuld vere­in­bart wurde, zur Wahrung von Liefer­fris­ten und Liefer­t­er­mi­nen die rechtzeit­ige Ver­sand­bere­itschaft, sofern sie dem Käufer gemeldet wurde.
  2. Unsere Liefer­verpflich­tung steht unter dem Vor­be­halt richtiger und rechtzeit­iger Selb­st­be­liefer­ung, es sei denn, die nicht richtige oder ver­spätete Selb­st­be­liefer­ung ist durch uns verschuldet.
  3. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Liefer­ung oder für Liefer­verzögerun­gen, soweit diese durch höhere Gewalt oder son­stige, zum Zeit­punkt des Ver­tragsab­schlusses nicht vorherse­hbare Ereignisse (z.B. Betrieb­sstörun­gen aller Art, Schwierigkeiten in der Mate­r­ial- oder Energiebeschaf­fung, Trans­portverzögerun­gen, Streiks, recht­mäßige Aussper­run­gen, Man­gel an Arbeit­skräften, Energie oder Rohstof­fen, Schwierigkeiten bei der Beschaf­fung von behördlichen notwendi­gen Genehmi­gun­gen, behördliche Maß­nah­men oder die aus­bleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeit­ige Beliefer­ung durch Liefer­an­ten) verur­sacht wor­den sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Liefer­ung oder Leis­tung wesentlich erschw­eren oder unmöglich machen und die Behin­derung nicht nur von vorüberge­hen­der Dauer ist, sind wir zum Rück­tritt vom Ver­trag berechtigt. Bei Hin­dernissen vorüberge­hen­der Dauer ver­längern sich die Liefer- oder Leis­tungs­fris­ten oder ver­schieben sich die Liefer- oder Leis­tung­ster­mine um den Zeitraum der Behin­derung zuzüglich einer angemesse­nen Anlauf­frist. Soweit den Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Liefer­ung oder Leis­tung nicht zuzu­muten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erk­lärung uns gegenüber vom Ver­trag zurücktreten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle geliefer­ten Waren bleiben unser Eigen­tum (Vor­be­haltsware) bis zur Erfül­lung sämtlicher Forderun­gen aus der Geschäftsverbindung, gle­ich aus welchem Rechts­grund, ein­schließlich der kün­ftig entste­hen­den oder bed­ingten Forderungen.
  2. Be- und Ver­ar­beitung der Vor­be­haltsware erfol­gen für uns als Her­steller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die ver­ar­beit­ete Ware gilt als Vor­be­haltsware im Sinne von § 6 Abs.1. Bei Ver­ar­beitung, Verbindung und Ver­mis­chung der Vor­be­haltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigen­tum an der neuen Sache zu im Ver­hält­nis des Rech­nungswertes der Vor­be­haltsware zum Rech­nungswert der anderen ver­wen­de­ten Waren. Erlis­cht unser Eigen­tum durch Verbindung oder Ver­mis­chung, so überträgt der Käufer uns bere­its jetzt die ihm zuste­hen­den Eigen­tum­srechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rech­nungswertes der Vor­be­haltsware und ver­wahrt sie unent­geltlich für uns. Die hier­nach entste­hen­den Miteigen­tum­srechte gel­ten als Vor­be­haltswaren im Sinne von § 6 Abs.1.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vor­be­haltsware bis zum Ein­tritt des Ver­w­er­tungs­falls gem. § 6 Abs.7 im ord­nungs­gemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfän­dun­gen und Sicherungsübereig­nun­gen sind unzulässig.
  4. Im Falle der Weit­er­veräußerung der Vor­be­haltsware tritt der Käufer bere­its jetzt sicherung­shal­ber die hier­aus entste­hende Forderung gegen den Erwer­ber – bei Miteigen­tum unser­er­seits an der Vor­be­haltsware anteilig entsprechend dem Miteigen­tum­san­teil – an uns ab. Gle­iches gilt für son­stige Forderun­gen, die an die Stelle der Vor­be­haltsware treten oder sonst hin­sichtlich der Vor­be­haltsware entste­hen, wie z.B. Ver­sicherungsansprüche oder Ansprüche aus uner­laubter Hand­lung bei Ver­lust oder Zer­störung. Wir ermächti­gen den Käufer wider­ru­flich, die an uns abge­trete­nen Forderun­gen im eige­nen Namen einzuziehen. Wir dür­fen diese Einzugser­mäch­ti­gung nur im Ver­w­er­tungs­fall gem. § 6 Abs.7 sowie im Fall des § 4 Abs.5a) wider­rufen. Im Falle des Wider­rufs der Einzugser­mäch­ti­gung sind wir berechtigt, die Abnehmer unverzüglich von der Abtre­tung an uns zu unter­richten. Der Käufer ist verpflichtet, uns die zu Unter­rich­tung und Einziehung erforder­lichen Auskün­fte und Unter­la­gen unverzüglich schriftlich zur Ver­fü­gung zu stellen.
  5. Von einer Pfän­dung oder anderen Beein­träch­ti­gung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichti­gen und die Drit­ten unverzüglich auf unser Eigen­tum hinzuweisen.
  6. Über­steigt der Wert beste­hen­der Sicher­heiten die gesicherten Forderun­gen ins­ge­samt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Ver­lan­gen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicher­heiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  7. Treten wir bei ver­tragswidrigem Ver­hal­ten des Käufers – ins­beson­dere bei Zahlungsverzug – vom Ver­trag zurück (Ver­w­er­tungs­fall), sind wir berechtigt, die Vor­be­haltsware her­aus zu verlangen.

§ 7 Ausführung der Lieferungen

  1. Mit der Über­gabe der Ware an einen Spedi­teur oder Fracht­führer oder sonst zur Aus­führung der Versendung bes­timmter Drit­ter, spätestens jedoch mit Ver­lassen des Lagers oder – bei Streck­engeschäften – des Liefer­w­erkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei Franko- und Frei-Haus-Liefer­un­gen, auf den Käufer über.
  2. Pflicht und Kosten der Ent­ladung gehen zu Las­ten des Käufers. Für Ver­sicherung sor­gen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
  3. Wir sind zu Teil­liefer­un­gen berechtigt, wenn die Teil­liefer­ung für den Käufer im Rah­men des ver­traglichen Bes­tim­mungszwecks ver­wend­bar ist, die Liefer­ung der restlichen bestell­ten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hier­durch kein erhe­blicher Mehraufwand oder zusät­zliche Kosten entste­hen, es sei denn, wir erk­lären uns zur Über­nahme dieser Kosten bereit.
  4. Bei Anfer­ti­gungsware sind Mehr- und Min­der­liefer­un­gen bis zu 10 % der abgeschlosse­nen Menge zuläs­sig. Bei Abr­u­faufträ­gen sind wir berechtigt, die gesamte Bestell­menge geschlossen herzustellen bzw. her­stellen zu lassen. Etwaige Änderungswün­sche kön­nen nach Erteilung des Auf­trages nicht mehr berück­sichtigt wer­den, es sei denn, dass dies aus­drück­lich vere­in­bart wurde. Abrufter­mine und ‑men­gen kön­nen, soweit keine fes­ten Vere­in­barun­gen getrof­fen wur­den, nur im Rah­men unserer Liefer­ungs- oder Her­stel­lungsmöglichkeiten einge­hal­ten wer­den. Wird die Ware nicht ver­trags­gemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Ver­stre­ichen einer angemesse­nen Nach­frist als geliefert zu berechnen.
  5. Sofern und soweit wir nach § 15 des Ver­pack­ungs­ge­set­zes verpflichtet sind, vom Käufer Ver­pack­un­gen zurück­zunehmen, ist der Ort der Rück­gabe unsere dafür ein­gerichtete Annahmestelle unter unserer Geschäft­san­schrift: Gewer­ber­ing 10a, 82140 Olching.

§ 8 Haftung für Mängel

  1. a) Bei berechtigter, unverzüglicher Män­gel­rüge kön­nen wir nach unserer Wahl den Man­gel beseit­i­gen oder eine man­gel­freie Sache liefern (Nacher­fül­lung). b) Bei Fehlschla­gen oder Ver­weigerung der Nacher­fül­lung kann der Käufer den Kauf­preis min­dern oder nach Set­zung und erfol­glosem Ablauf einer angemesse­nen Frist vom Ver­trag zurück­treten. c) Ist der Man­gel nicht erhe­blich, steht ihm nur das Min­derungsrecht zu.
  2. Auf unser Ver­lan­gen ist ein bean­stande­ter Liefer­ge­gen­stand fracht­frei an uns zurück­zusenden. Bei berechtigter Män­gel­rüge vergüten wir die Kosten des gün­stig­sten Ver­sandwegs – dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefer­ge­gen­stand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bes­tim­mungs­gemäßen Gebrauchs befindet.
  3. Solange der Käufer uns nicht Gele­gen­heit gibt, uns von dem Man­gel zu überzeu­gen, er ins­beson­dere auf Ver­lan­gen die bean­standete Ware oder Proben davon nicht zur Ver­fü­gung stellt, kann er sich auf Män­gel der Ware nicht berufen.
  4. Schadenser­satzansprüche des Käufers wegen offen­sichtlicher Sach­män­gel der geliefer­ten Ware sind aus­geschlossen, wenn der Käufer uns den Man­gel nicht inner­halb einer Frist von zwei Wochen nach Abliefer­ung der Ware anzeigt.

§ 9 Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

  1. Unsere Haf­tung auf Schadenser­satz, gle­ich aus welchem Rechts­grund, ins­beson­dere aus Unmöglichkeit, Verzug, man­gel­hafter oder falscher Liefer­ung, Ver­tragsver­let­zung, Ver­let­zung von Pflichten bei Ver­tragsver­hand­lun­gen und uner­laubten Hand­lun­gen ist, soweit es dabei jew­eils auf ein Ver­schulden ankommt, nach Maß­gabe dieses § 9 eingeschränkt.
  2. Wir haften nicht im Falle ein­facher Fahrläs­sigkeit unserer Organe, geset­zlichen Vertreter, Angestell­ten oder son­sti­gen Erfül­lungs­ge­hil­fen, soweit es sich nicht um eine Ver­let­zung ver­tragswesentlicher Pflichten han­delt. Ver­tragswesentlich sind Pflichten, die unsere Leis­tungszusage aushöhlen oder den Ver­tragszweck gefährden.
  3. Soweit wir dem Grunde nach auf Schadenser­satz haften, ist diese Haf­tung auf Schä­den begrenzt, die wir bei Ver­tragss­chluss als mögliche Folge einer Ver­tragsver­let­zung voraus­ge­se­hen haben oder die wir bei Anwen­dung verkehrsüblicher Sorgfalt hät­ten vorausse­hen müssen. Mit­tel­bare Schä­den und Folgeschä­den, die Folge von Män­gel des Liefer­ge­gen­standes sind, sind außer­dem nur ersatzfähig, soweit solche Schä­den bei bes­tim­mungs­gemäßer Ver­wen­dung des Liefer­ge­gen­standes typ­is­cher­weise zu erwarten sind.
  4. Die vorste­hen­den Haf­tungsauss­chlüsse und –beschränkun­gen gel­tend in gle­ichem Umfang zu Gun­sten der Organe, geset­zlichen Vertreter und Angestell­ten und son­sti­gen Erfüllungsgehilfen.
  5. Soweit wir tech­nis­che Auskün­fte geben oder bera­tend tätig sind und diese Auskün­fte oder Beratung nicht zu dem von uns geschulde­ten, ver­traglich vere­in­barten Leis­tung­sum­fang gehört, geschieht dies unent­geltlich und unter Auss­chluss jeglicher Haftung.
  6. Die Ein­schränkun­gen dieses § 9 gel­ten nicht für unsere Haf­tung wegen vorsät­zlichen Ver­hal­tens, für garantierte Beschaf­fen­heitsmerk­male, wegen Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
  7. a) Soweit nichts anderes vere­in­bart ist, ver­jähren ver­tragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusam­men­hang mit der Liefer­ung der Ware entste­hen, ein Jahr nach Abliefer­ung der Ware.   b) Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Ver­wen­dungsweise für ein Bauw­erk ver­wen­det wur­den und dessen Man­gel­haftigkeit verur­sacht haben, es sei denn, diese Ver­wen­dungsweise wurde schriftlich vere­in­bart.   c) Davon unberührt bleiben unsere Haf­tung aus vorsät­zlichen und grob fahrläs­si­gen Pflichtver­let­zun­gen sowie die Ver­jährung von geset­zlichen Rück­griff­sansprüchen.   d) In den Fällen der Nacher­fül­lung beginnt die Ver­jährungs­frist nicht erneut zu laufen.

§ 10 Urheberrechte

  1. An Kos­te­nan­schlä­gen, Entwür­fen, Zeich­nun­gen und anderen Unter­la­gen behal­ten wir uns das Eigen­tums und Urhe­ber­recht vor; sie dür­fen Drit­ten nur im Ein­vernehmen mit uns zugänglich gemacht wer­den. Zu Ange­boten gehörige Zeich­nun­gen und andere Unter­la­gen sind auf Ver­lan­gen zurückzugeben.
  2. Sofern wir Gegen­stände nach vom Käufer übergebe­nen Zeich­nun­gen, Mod­ellen, Mustern oder son­sti­gen Unter­la­gen geliefert haben, übern­immt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Drit­ter nicht ver­letzt wer­den. Unter­sagen uns Dritte unter Beru­fung auf Schutzrechte insb. die Her­stel­lung und Liefer­ung der­ar­tiger Gegen­stände, sind wir – ohne zur Prü­fung der Recht­slage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weit­ere Tätigkeit einzustellen und bei Ver­schulden des Käufers Schaden­er­satz zu ver­lan­gen. Der Käufer verpflichtet sich außer­dem, uns von allen damit in Zusam­men­hang ste­hen­den Ansprüchen Drit­ter unverzüglich freizustellen.

§ 11 Versuchsteile, Formen, Werkzeuge

  1. Hat der Käufer zur Auf­trags­durch­führung Teile beizustellen, so sind sie frei Pro­duk­tion­sstätte mit der vere­in­barten, andern­falls mit einer angemesse­nen Mehrmenge für etwaigen Auss­chuss rechtzeitig, unent­geltlich und man­gel­frei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hier­durch verur­sachte Kosten und son­stige Fol­gen zu seinen Lasten.
  2. Die Anfer­ti­gung von Ver­such­steilen ein­schließlich der Kosten für For­men und Werkzeuge geht zu Las­ten des Käufers.
  3. Eigen­tum­srechte an For­men, Werkzeu­gen und son­sti­gen Vor­rich­tun­gen, die zur Her­stel­lung bestell­ter Teile erforder­lich sind, richten sich nach den getrof­fe­nen Vere­in­barun­gen. Wer­den der­ar­tige Vor­rich­tun­gen vor Erfül­lung der vere­in­barten Aus­bringungs­menge unbrauch­bar, so gehen die für den Ersatz erforder­lichen Kosten zu unseren Las­ten. Wir verpflichten uns, der­ar­tige Vor­rich­tun­gen min­destens zwei Jahre nach dem let­zten Ein­satz bereitzuhalten.
  4. Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, For­men und son­stige Fer­ti­gungsvor­rich­tun­gen beschränkt sich unsere Haf­tung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere Auf­be­wahrungspflicht erlis­cht – unab­hängig von Eigen­tum­srechten des Käufers – spätestens zwei Jahre nach der let­zten Fer­ti­gung aus der Form oder dem Werkzeug.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Erfül­lung­sort für unsere Liefer­un­gen ist unser Betrieb. Gerichts­stand für Kau­fleute ist der Sitz unserer Haupt­nieder­las­sung. Wir kön­nen den Käufer auch an seinem Gerichts­stand verklagen.
  2. Für alle Rechts­beziehun­gen zwis­chen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedin­gun­gen deutsches Recht. In Zweifels­fällen ist die deutsche Fas­sung dieser AGB maßgebend. Das Übereinkom­men der Vere­in­ten Natio­nen vom 11.04.1980 über den inter­na­tionalen Warenkauf (CISG) gilt nicht.

§ 13 Schlussbestimmung

Soweit der Ver­trag oder diese AGB Regelungslücken enthal­ten, gel­ten zur Aus­fül­lung dieser Lücken diejeni­gen rechtlich wirk­samen Regelun­gen als vere­in­bart, welche die Ver­tragspart­ner nach den wirtschaftlichen Zielset­zun­gen des Ver­trags und dem Zweck dieser AGB vere­in­bart hät­ten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.